Der nun folgende Text dient einzig zum Zwecke der Information. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Verbindlichkeit. Er ersetzt keine Rechtsberatung in einem konkreten Einzelfall. Rechtlich ausschlaggebend sind ausschließlich die offiziellen Lizenztexte von Creative Commons. Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich dafür bitte an einen in diesem Bereich kompetenten Anwalt.
Durch Creative Commons und ähnliche Lizenzmodelle werden Inhalte, wie zum Beispiel Bilder für Jeden kostenlos nutzbar gemacht. Je nach Lizenzbeschreibung dürfen mit dem Bild verschiedene Dinge getan werden. Die nun folgende Erklärung soll das Prinzip hinter den CC Modellen kurz erläutern.
Creative Commons (CC) ist eine amerikanische non- profit Organisation, welche seit 2002 die Creative Commons Lizenzen betreut. Dabei ist es ein kostenloses nicht-exklusives Lizenzmodell, welches überstaatlich ist und das Urheberrecht nicht beeinflusst. Natürlich ist der Ersteller eines Werkes weiterhin Inhaber des Urheberrechts. Er bestimmt wem er Lizenzen daran vergibt, zu welchen Konditionen und mit welchen Einschränkungen. Damit es ihm erleichtert wird und auch der Lizenznehmer einen Standard im Internet bekommt- hilft die CC. Stellt der Urheber sein Werk einmal unter eine Lizenz, so kann die Erteilung nicht mehr zurückgezogen werden.
Die nebenstehende Grafik zeigt die Klassifizierung der Creative Commons Unterteilungen. Je weiter oben die Lizenz angesiedelt ist, desto eher strebt die Lizenz gegen gemeinfrei. Es gibt 4 verschiedene Symbole bzw. Module, die das Lizenzmodell ausmachen- daraus ergeben sich 6 verschiedene Rechtebeschreibungen.
Auf der nachfolgenden Seite findest du unsere Zusammenfassung verfügbarer Quellen für Bilder / Musik / Soundeffekte / Videos / Grafiken:
Die Module der CC
Lizenzmodelle
Gemeinfrei bzw. CC-0 heißt: Jeder darf alles mit dem Werk unter dieser Lizenz machen. Kopieren, Verändern, Verteilen, Kommerziell nutzen. Keine Nennung des Urhebers ist erforderlich.
Hier vermischen sich die Begriffe Public Domain, Gemeinfrei und CC0. So trifft es auf deutsche, bzw. auch auf europäische Werke zu, dass üblicherweise 70 Jahre nach Tod des Urhebers das Werk der Allgemeinheit gehört – der Urheberschutz erlischt. Übrigens beginnt diese Rechnung erst nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber verstirbt. Man spricht dann von der Public Domain. Schließlich ist der Schutz erloschen.
Die CC- 0 Lizenz bildet diese Form nach. Der Urheber kann in Deutschland nicht auf sein Urheberrecht verzichten- erteilt aber mit der Freigabe unter der CC- 0 Lizenz jedem Nutzer alle erdenklichen Freiheiten.
CC- BY heißt: Jeder darf alles mit dem Werk unter dieser Lizenz machen- solange der Urheber genannt wird. Kopieren, Verändern, Verteilen, Kommerziell nutzen. Mehr zur richtigen Nennung findet sich weiter unten.
CC- BY- SA heißt: Jeder darf alles mit dem Werk unter dieser Lizenz machen- solange der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben Bedingung verteilt wird- nämlich CC- BY- SA . Kopieren, Verändern, Verteilen, Kommerziell nutzen.
Übrigens muss das neu erstellte Werk nicht zwingend unter die selbe SA Version gestellt werden. So kann eine CC- BY- SA 3.0 im neuen Werk “geupdatet werden” auf eine CC- BY- SA 4.0. Allerdings verhindert das “SA” Modul den Remix aller Creative Commons Lizenzen. So können unter anderem Werke mit “SA” und “ND” nicht kombiniert werden: wiki.creativecommons.org/wiki/Wiki/cc_license_compatibility
CC- BY- ND heißt: Kopieren, Verteilen, aber auch die kommerzielle Nutzung ist erlaubt. Allerdings muss der Urheber genannt werden und das Werk darf nicht verändert werden.
Übrigens sind Änderungen im Dateiformat, in der Größe (Auflösung, nicht Beschneidung) oder Digitalisierung nicht als Veränderung zu werten. Prinzipiell muss man mit dem ND Modul allerdings sehr vorsichtig sein. So kann Musik unter der ND- BY Lizenz nicht unter ein Video gelegt werden- da dies schon eine Bearbeitung (Abwandlung) darstellt. Bearbeitungen sind natürlich auch das Kürzen, Erweitern oder Anordnen von Musikstücken.
CC- BY- NC heißt: Kopieren, Verändern und Verteilen ist erlaubt. Allerdings muss der Urheber genannt werden und das Werk darf nur für nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden. Dabei sind viele Zwecke, die auf den ersten Blick nicht als kommerziell angesehen werden würden, vor dem Richter oft kommerziell! Mehr hierzu findet sich weiter unten.
CC- BY- NC- SA heißt: Kopieren, Verändern und Verteilen ist erlaubt. Allerdings muss der Urheber genannt werden und das Werk darf nicht kommerziell genutzt werden. Das neue Werk muss unter derselben Bedingung verteilt werden.
CC- BY- NC- ND heißt: Kopieren und Verteilen ist erlaubt. Allerdings muss der Urheber genannt werden und das Werk darf nicht kommerziell genutzt werden. Es dürfen keine Änderungen getätigt werden.
Nennung des Urhebers und der Lizenz
Für die Nennung des Urhebers muss der volle Name oder das verwendete Pseudonym des Urhebers genannt werden und ein Link auf die Ursprungsdatei angegeben werden. Der Titel des Werkes muss (bis inklusive Version 3) ebenfalls verschriftlicht werden. Anschließend wird die Lizenz des benutzten Werkes angegeben. Dabei ist (nach Möglichkeit) auf die entsprechende Erklärung der Creative Commons zu verlinken. Ansonsten sollte zumindest die genaue CC- Lizenz inklusive Versionsnummer geführt werden. Diese Nennung muss je nach Möglichkeit in der direkten Nähe des Werkes erscheinen. Bei Büchern oder Zeitschriften kann dies -wenn nicht anders möglich- an den dafür üblichen Stellen oder in einem Impressum erfolgen. Auch hier müssen die Links aufgeführt werden.
Das Bild “Titel des Bildes” (Hier kommt der Link zum Bild) von “Autor des Bildes” steht unter der CC- BY- 4.0 Lizenz (creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)
oder kurz mit Verlinkung der oben eingeklammerten Links auf entsprechenden Wörtern:
Autor des Bildes, Titel, CC- BY- 4.0
Sollte kein Titel angegeben sein, kann dieser natürlich nicht erwähnt werden:
Dieses Bild (Hier kommt der Link zum Bild) von “Autor des Bildes” steht unter der CC- BY- 4.0 Lizenz (creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)
Generell ist es ab Version 4.0 keine Pflicht mehr den Titel des Werkes überhaupt zu nennen!
Der Zusatz von ND oder SA schränkt dies natürlich ein – wurden aber urheberrechtlich relevante Veränderungen vorgenommen, so kann das neue Werk mit der Angabe des Urhebers des neuen Werkes versehen werden. Danach muss noch die Lizenz des neuen Werkes angegeben werden. Wurden mehrere Werke genutzt, so müssen natürlich alle aufgeführt werden. Hier dürfen diese Angaben auch auf einer anderen Seite angegeben werden. Ansonsten sähe ein Wikipedia Artikel mit tausenden Änderungen wirklich absurd aus…
Das Bild “Titel des neuen Bildes” ist eine Bearbeitung von “Titel des alten Bildes” (Hier kommt der Link zum Bild) von “Autor des Bildes” , genutzt nach CC- BY- 4.0 Lizenz (creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de). Es wurde überblendet mit anderen Fotos. Das Bild “Titel des neuen Bildes” steht ebenfalls unter der CC- BY- 4.0 Lizenz (creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de) durch “Name des neuen Autors”.
Oder kurz, bei entsprechender Verlinkung:
Autor, Titel, Überblendung mit anderen Fotos von “Autor des neuen Bildes”, CC- BY- 4.0
Die Nennung darf nicht so ausfallen, dass der Eindruck erweckt wird, dass der Urheber des Werkes die Dienste des Nutzers oder den Nutzer selbst in irgendeiner Weise unterstützt. Weitere Informationen (auf Englisch) finden sich hier: wiki.creativecommons.org/wiki/Best_practices_for_attribution
Mögliche Fallen bei der Nutzung mit Creative Commons
Kennzeichnungen
Fehlerhafte Kennzeichnung- wie das Weglassen der Lizenzbeschreibung, das Bearbeiten eines mit dem Modul “ND” gekennzeichneten Werkes oder das Bearbeiten eines Bildes mit dem Modul “BY” ohne Nennung der Änderung ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht und kann -bei Ahndung- entsprechende Kosten verursachen. Abmahnung, Lizenzkosten, Anwaltsgebühren…
Versionsnummern
Creative Commons gibt es in verschiedenen Versionsnummern. Die allgemeningültigste ist zum Zeitpunkt der Verfassung die 4.0 – Vorgänger waren die Versionen 1.0, 2.0, 2.5 & 3.0, mit Anpassungen (Portierung) für verschiedene Gebiete. Die Lizenzen werden immer wieder genauer formuliert, ermöglichen mehr Spielraum, gehen auf örtliche Gesetzgebungen ein (Deutschland: Leistungsschutzrecht) und versuchen sich besser an die Anforderungen anzupassen.
In Version 3.0 wurde bei versehentlichem Lizenzverstoß (z.b. fehlerhaftem Link) die Lizenz des Werkes gänzlich entzogen. Reagiert der Verstoßende nun innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe und behebt das Problem, darf er die Lizenz wieder in Anspruch nehmen. Allerdings updaten sich die Versionsnummern nicht für bereits bestehende Werke. Entscheidet sich der Urheber sein Werk unter der CC- BY- 2.0 Lizenz zu veröffentlichen, so darf der Nutzer es nicht unter den Änderungen der CC- BY- 4.0 Lizenz nutzen. Der Urheber darf allerdings die Lizenz updaten, beschließt er also nach einigen Jahren sein Werk nun auf die Version 4.0 zu heben- so kann der Nutzer nun auch die Änderungen zu diesem Werk nutzen. Damit wird der Urheber gestärkt- defacto muss der Nutzer nun allerdings alle Unterschiede der Versionsnummern kennen. Da diese aber oft auf kleine Details fußen- ist das für den Otto- Normalnutzer häufig vernachlässigbar. Alle Lizenzen finden sich unter creativecommons.org.
Kommerzielle Nutzung
Es ist wie so oft im Internet: Wann genau eine kommerzielle Nutzung vorliegt ist eine schwierig zu beantwortende Frage. Im Zweifel muss es ein Richter klären- bis dahin gilt aber: Könnte die Nutzung irgendwie als kommerziell angesehen werden? > Dann Finger weg von Werken mit “NC” Modul. Selbst kleinste Gewinnabsichten (z.B. Werbeschaltung) rein, um die Kosten zum Hosten einer Webseite zu decken sind als kommerziell anzusehen. Auch der Deutschlandfunk, als öffentlich- rechtliches- Medium, wird durch die nicht trennscharfe Erklärung der Lizenz als kommerziell angesehen. Viele Bildungseinrichtungen werden nicht ausschließlich durch die öffentliche Hand finanziert- sind also ebenfalls kommerziell. Dieser Zusatz verfehlt leider durch die schwierige Formulierung absolut seinen Zweck.
Garantien mit der Rechtevergabe
Bei der Nutzung von CC- Lizenzen haftet am Ende immer der Nutzer. Ist dieser gutgläubig und nutzt ein Bild, welches zwar irgendwo als Creative Commons angegeben wurde- der Urheber des Bildes diese Lizenz aber nie vergeben hat- so hat der Nutzer den Salat. Er haftet voll und höchst selbst für die Urheberrechtsverletzung. Schließlich wird man als Nutzer kaum den Urheber kennen und zweifelsfrei belegen können, dass dieser wirklich das Bild unter eine entsprechende Lizenz (oder auch Public Domain) gestellt hat. Mit der Creative Commons Lizenz gibt es also leider keine Garantien: Diese gibt es nur bei kommerziellen Modellen. Kaufe ich also ein Video bei Adobe Stock, so muss ich davon ausgehen, dass bei der entgeltlichen Übergabe der Lizenz eine Garantie für diese erfolgt. Werde ich später mit Überlassungen überhäuft, kann ich die entstandenen Kosten in der Regel bei Adobe geltend machen. Aber auch hier muss ich mich mit AGB, Verträgen und Rechtsanwälten beschäftigen. Es gibt also nirgends eine hundertprozentige Sicherheit. Selbst wenn die Bilder selbst angefertigt wurden- mit entsprechendem Vertrag- besteht ein kleines Restrisiko…
Da es sich bei Creative Commons aber um eine dezentrale und vor allem kostenlose Lizenz Vergabe handelt- gibt es hier leider keine Sicherheiten. Das klingt wirklich sehr ernüchternd- ist es auch- sollte aber nicht davon abhalten, CC- Werke zu nutzen. Was wäre das Leben schon ohne Risiko? 😉
Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Patentrechte & Datenschutzrechte
An die Creative Commons sind keine Persönlichkeitsrechte oder Markenrechte angehängt. Heißt: Ist eine reale Person oder eine Marke zu sehen bzw. zu hören, müssen die Rechte zusätzlich geklärt werden. Es ist nicht unbegründet, dass Berufsfotografen oder Videografen lange Verträge mit ihren Models schließen- in welchen alle erlaubten Nutzungen abgeklärt sind. Ob die abgebildete Person diese Rechte dem Creative Commons Ersteller eingeräumt hat- ist nicht ersichtlich. Vielleicht weiß die abgebildete Person nicht einmal, dass ihr Bild zur freien Nutzung angeboten wird und fällt aus allen Wolken, wenn sie sich irgendwann einmal auf hunderten Internetseiten wiederfindet?
Das ist leider eine sehr große Einschränkung- es empfiehlt sich also auf Fotos zurückzugreifen, auf welchen keine Personen oder Marken den Bildinhalt bestimmen.
Sollte dies nicht zu vermeiden sein, gehört es sowieso zum guten Ton nicht auf Bilder zurückzugreifen, in welchen abgebildete Menschen diffamiert werden 😉 Oben genannte Einschränkungen gelten gleichfalls für Patent und Datenschutzaspekte.
Weitere Informationen zu Creative Commons Modells finden sich hier: creativecommons.org/licenses/?lang=de.
Logos und einige Handbücher hier: creativecommons.org/about/downloads Einen Lizenzgenerator für die eigenen Werke gibt es hier: creativecommons.org/choose/?lang=de
Übrigens kann auch Google nach CC Inhalten suchen. Es empfiehlt sich hier aber genau zu schauen, ob auf den entsprechenden Hinweisen die Lizenz wirklich angegeben ist! Die Auswahl erfolgt unter “usage rights”.
Google Suche: www.google.de/advanced_search
Google Bilder- Suche: www.google.com/advanced_image_search
Sehr entspannt ist der Umgang mit dem Urheberrecht innerhalb einer geschlossenen Lerngruppe. Diese wird nach Ansicht des Hessischen Kultusministerium als „nicht öffentliche“ Gruppe gewertet statt als öffentliche Vorführung von Materialien: „Nach Abstimmung mit dem Rechtsreferat teile ich Ihnen mit, dass kein Anlass besteht, von der Position abzurücken, dass Unterricht im Regelfall – das heißt, wenn eine geschlossene Lerngruppe (Klasse, Kurs usw.) ohne Anwesenheit Dritter unterrichtet wird – nicht öffentlich stattfindet, weil die Personen, denen das Werk wahrnehmbar gemacht wird, untereinander durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Das ist Regelungsinhalt von § 15 Abs. 3 UrhG, der durch das UrhWissG weder geändert wurde noch im Lichte des neuen systematischen Zusammenhangs mit §§ 60a ff. UrhG seine Bedeutung verändert hat.“ Somit ist nach Auffassung des Kultusministeriums und des Hessischen Landkreistags eine Aufführung von Filmen im Klassenverband mit einem handelsüblichen Medium erlaubt. Er empfiehlt obwohl ein privates Medium legitim ist, das Medium durch z.B. die Schule zu erwerben damit sich eine Lehrkraft weniger angreifbar macht.
Das Land Hessen verhandelt darüber, dass alle Zeitungsartikel im Unterricht genutzt werden dürfen. Bis zum Ende der Verhandlung ist dies zugelassen.